Satzung „Pflichtverteidigerbüro e.V.“

„Pflichtverteidigerbüro e.V.“

§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Pflichtverteidigerbüro e.V.“ und hat seinen Sitz in Stuttgart. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 – Zweck und Ziel des Vereins

1.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.)
a) Der Zweck des Vereins ist die Sicherung und Förderung einer unabhängigen und verantwortungsvollen Strafverteidigung sowie die allgemeine Förderung rechtsstaatlicher Verfahrensabläufe und des demokratischen Staatswesens.
Eine solche ist ein Gebot und eine Voraussetzung des Rechtstaates.
Sie reicht von der Begleitung in Straftatverdacht gekommener Menschen bis zur Unterstützung straffällig gewordener Menschen bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und beinhaltet die aktive Teilhabe an der Entwicklung des Strafrechts.

b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung – insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts;
  • Aus- und Fortbildung von Strafverteidigern;
  • Stellungnahmen zu Gesetzgebungs- und sonstigen rechtpolitischen Vorhaben;
  • Zusammenarbeit und Dialog mit anderen auf dem Gebiet der Strafverteidigung und des Strafrecht tätigen Verbänden, Organisationen und Institutionen;
  • Interdisziplinärer Erfahrungsaustausch zu strafrechtlichen Themen;
  • Einrichtung, Zurverfügungstellung und Unterhaltung eines Notfalltelefons in Fällen der Vorführung von Beschuldigten zum Haftrichter zur Tagzeit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Stuttgart;
  • die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  • Förderung des demokratischen Rechtsverständnisses und des Verteidigung der Menschenwürde entsprechend Art. 1 des Grundgesetzes auch im Bereich der Wahrung der Rechte von Beschuldigten und Angeklagten im Geltungsbereich des Strafrechts.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

1.) Erwerb der Mitgliedschaft:

a.) Mitglied kann jede natürliche Person sein, welche als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zugelassen ist, Mitglied der RAK Stuttgart ist und zudem die Sonderqualifikation eines „Fachanwalts/Fachanwältin für Strafrecht“ hat oder schwerpunktmäßig als Strafverteidiger/in arbeitet und dies nachweisen kann.

b.) Die Anmeldung ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten.

c.) Über die vorläufige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

Eine Ablehnung erfolgt schriftlich und muss nicht begründet werden. Wenn eine vorläufige Aufnahme positiv beschieden wurde, ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

d.) Über die endgültige Aufnahme wird nach Ablauf von einer Probezeit von 6 Monaten in der Vorstandschaft entschieden. Falls die Aufnahme abgelehnt wird, erfolgt keine Rückzahlung der Aufnahmegebühr.

2.) Ende der Mitgliedschaft

a.) Durch Austritt: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.

b.) Durch Ausschluss: Ein Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei groben Verstoß gegen die standesrechtliche Regelungen, bei Verlust der Anwaltszulassung und bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

c.) Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Verzug ist.

d.) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Vorher ist der Betroffene anzuhören, wobei er Gelegenheit haben muss, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.

e.) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Anteil des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern.

§ 6 – Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 – Organe

Der Verein gliedert sich in

1.) Vorstandschaft

2.) Mitgliederversammlung

§ 8 – Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorsitzenden
  • Beisitze
  • Kassierer/ in
  • Schriftführer/ in
  • Zwei Sprecher/ in Presse und Öffentlichkeit
  • Drei Sprecher / in Recht und Fortbildung

Der Verein wird durch jeweils zwei der drei Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Bis auf die Position 1., 2., und 3. Vorsitzender kann eine Person bis zu zwei Ämter wahrnehmen. Entscheidungen der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden getroffen, soweit wenigstens fünf Vorstandsmitglieder eine Stimme abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, Auslagen werden erstattet.

Die Aufgabenbereiche der Einzelnen Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung beschließt die Vorstandschaft.

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch persönliches Anschreiben an die Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. Ausnahmen hiervon regelt die

Geschäftsordnung.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Entgegennahme der Berichte von
    a.) dem 1. Vorsitzenden
    b.) dem Kassierer
    c.) dem Schriftführer
    d.) dem Sprecher Presse Öffentlichkeit
    e.) dem Sprecher Recht und Fortbildung
  2. Entlastung der Vorstandschaft
  3. Wahlen
  4. Verschiedenes
  5. Wünsche und Anträge

Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmberechtigt sind Mitglieder im Sinne des § 4. Abstimmungen erfolgen in geheimer Beratung nur, soweit der 1. Vorsitzende oder 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt Satzungsänderungen bedürften einer 2/3 Mehrheit. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der vorstehenden Weise beträgt zwei Wochen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei der Vorstandschaft beantragt.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich. Sind in der Versammlung weniger als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der 1. Vorsitzende innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Stuttgart,die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 – Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.

§ 12 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und das der Mitglieder auf die von ihnen nach § 6 der Satzung noch geschuldeten Beträge. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dies in allen für den Verein abzuschließenden Rechtsgeschäften zum Ausdruck zu bringen und in den Vertragstext aufnehmen zu lassen.